Ressourcenbasierte Schutzmechanismen für Intellektuelles Eigentum

Liebe Leser,

um Missbrauch zu verhindern, steht es Marktakteuren frei, auf die Artikulation und Realisierung werthaltiger Ideen zu verzichten, mit anderen Worten, sie sehen von der Schaffung Intellektuellen Eigentums ab. In diesem Fall stellt sich allerdings auch nicht mehr das ökonomische Problem, gegensätzliche Interessen zwischen Anbietern und Nachfragern geistiger Marktleistungen auszugleichen. Da­neben bietet sich die Möglichkeit, nur Teilergebnisse intellektueller Arbeit zu veröffentlichen beziehungsweise ausgewählte Wissensbestandteile zu kodifizieren und einen Teil des innovativen, kreativen Wissens tazit zu halten beziehungsweise nicht zu veröffentlichen. Wenn es gelingt, den Missbrauch offen gelegter intellektueller Ressourcen von der Aneignung unartikulierter beziehungsweise geheim gehaltener Wissensbestandteile ab­hängig zu machen und diese mit dem jeweiligen Wissensträger oder seinem Standort stark verhaftet sind („sticky information“), können Missbrauchsversuche vereitelt werden. Als wesentliche Ursachen und Einflussfaktoren für eine solche Wissensbindung gelten:

  • die Maßnahmen, mit denen Urheber und Eigentümer die Diffusion ihrer innovativen und kreativen Werke einzuschränken versuchen, zum Beispiel rechtliche und technische Absicherungen,
  • die Entscheidung von Informationsbesitzern, den Zugang zu geistigen Leistungen kostenpflichtig zu gestalten, zum Beispiel über die Erhebung von Zwangs­gebühren,
  • die fehlende oder unvollständige Kodifizierbarkeit schöpferischer Fähigkeiten wie auch die Spezifität und Einzelheiten ihrer konkreten Artikulierung, zum Beispiel in komplexen Produktinnovationen,
  • der Umfang und die Komplexität der erforderlichen Informationen, zum Beispiel wenn man für die Verwertung intellektueller Güter das Wissen eines ganzen Fachbereichs beherrschen muss.

Diese denkbaren Bestimmungsgründe begrenzen die unkontrollierte Diffusion intellektueller Ressourcen, denn im Falle ihres Vorliegens erhöhen sie den zeitlichen und insbesondere finanziellen Missbrauchsaufwand. Der „Haftungsgrad“ von Wissen ist somit auch eine wichtige Determinante des Missbrauchsrisikos von Intellektuellem Eigentum.

Die Bedeutung komplementärer Ressourcen

Marktakteure, die beabsichtigen, unerlaubt an fremden Ergebnissen geistiger Arbeit zu par­tizipieren, müssen in der Regel über verschiedene komplementäre Ressourcen verfügen.

Um das betreffende In­tellektuelle Eigentum für ihre Zwecke verwenden zu können, werden einige Schädiger zum Beispiel in hochgradig kontextspezifische Fähigkeiten, Informationen und Technologien investieren. Zielt Missbrauch auf die Herstellung und den Vertrieb von Raubko­pien, Plagiaten und Imitaten benötigen Produktpiraten und Innovationsfolger ausreichende Fertigungs-, Distributions- und Marketingkapazitäten sowie Zugang zu Absatzmärkten.

Die Aneignung, Erarbeitung und/oder Erschließung dieser Ressourcen gehen oftmals mit zeit- und kostenintensiven Maßnahmen einher, beispielsweise für Lernprozesse oder Anpassungen der technischen Infrastruktur. Schädiger sind daher unter Umständen gezwungen, über einen längeren Zeitraum umfangreiche personelle Kapazitäten vorzuhalten und bei Bedarf einzusetzen. Zusätzlich muss eine gesicherte Finanzierung den Hintergrund der Umsetzung von Missbrauchsmaßnahmen bilden. Sollte es Schädigern verwehrt bleiben, komplementäre Ressourcen unter ökonomisch sinnvollen Bedingungen aufzubauen, verlieren für sie unerlaubte Verhaltensweisen als Handlungsoption an Attraktivität. Von diesen Zusammenhängen können missbrauchsbedrohte Marktakteure auf vielfältige Weise profitieren. Die für die Missbrauchsvermeidung besonders wichtigen Aspekte der Geheimhaltung komplementärer Fähigkeiten wie auch die Sicherung relevanter Informationen und Technologien werden im Folgenden exemplarisch vorgestellt.

Geheimhaltung komplementärer Fähigkeiten

Die Vervielfältigung, Nachahmung und Veränderung intellektueller Güter setzen bisweilen umfangreiches tazites Wissen voraus, das man über Sozialisation weitergeben, aber nur zum Teil durch Explikation in kodifizierbares Wissen überführen kann. Um zum Beispiel die handwerkliche Kunst der Bildhauerei oder die ingenieurtechnischen Feinheiten von Produktinnovationen aus dem Hochtechnologiebereich zu beherrschen, muss zuvor eine intensive Ausbildung durch befähigte Fachkenner durchlaufen werden. Es gilt also, Marktakteure mit Missbrauchsintentionen zu identifizieren und von der Teilnahme an entsprechenden Schulungen und Unterweisungen auszuschließen. Lassen sich darüber hinaus direkte persönliche Kontakte zwischen Wissensträgern und Schädigern vermeiden, sind Letztere auch nicht in der Lage, durch bloßes Beobachten und Nachahmen missbrauchsrelevantes tazites Wissen zu übernehmen. Einen ähnlichen Effekt erzielt die absichtliche Verschleierung beziehungsweise Rekodierung von bereits kodifiziertem Wissen, zum Beispiel über die Kombination mit speziellen Fachtermini, deren Bedeutung für Außenstehende weitgehend verschlossen bleibt.

Schutz komplementärer Informationen

Für die Identifikation, Aufnahme und Anwendung von externem Wissen bedarf es häufig eines komplementären Informations- und Erfahrungsstands. Die aus dieser Wissensbasis hervorgehende Lernbefähigung bezeichnet man als absorptive Kapazität. Gelingt es Urhebern und Eigentümern innovativer und kreativer Werke, potenziellen Schädigern die Möglichkeiten zum Aufbau absorptiver Kapazitäten einzuschränken, wird unerwünschtes Verhalten erschwert, behindert oder gar abgewendet. Hauptaugenmerk sollte hierbei auf dem Schutz von Informationen liegen, die, sobald sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, zur ökonomischeren Realisierung von Missbrauch beitragen können. Dazu zählen zum Beispiel das Wissen über rechtliche Grauzonen der unkompensierten Appropriation kostenpflichtiger geistiger Leistungen oder Angaben zu Schwachstellen technischer Schutzmechanismen.
Sicherung komplementärer Technologien

Die Herstellung und die Verwertung von Intellektuellem Eigentum sind in Abhängigkeit seiner konkreten inhaltlichen Ausprägung an bestimmte technische Gegebenheiten gebunden. Einen nicht unerheblichen Teil dieser Voraussetzungen müssen auch Akteure erfüllen, die beabsichtigen, Ergebnisse schöpferischer Arbeit unerlaubt zu appropriieren, zu nutzen und über die Anfertigung von Kopien oder Imitaten zu substituieren. Um beispielsweise komplexe medizinische Geräte nachbauen zu können, braucht es unter anderem hochspezifischer, kostenintensiver Präzisionsmaschinen und -werkzeuge. Bleibt Interessenten der Zugang zu komplementären Technologien verwehrt, sind sie außer Stande ihre Missbrauchsabsichten umzusetzen. Eine solche Situation lässt sich auf mehrere Weisen herbeiführen. So können Rechteinhaber versuchen, potenziellen Schädigern komplementäre Technologien vorzuenthalten, zum Beispiel indem sie mit Technologielieferanten Exklusivverträge schließen. Oder strategisch wichtige Technologien werden selber entwickelt, womit das innovierende Unternehmen die Möglichkeit zur Steuerung der Publikation von Entwicklungsergebnissen behält. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, das Ausschöpfen technischer Potenziale an spezifisches Fachwissen zu koppeln. Als Beispiel für eine derartige Herangehensweise denke man an CNC-Maschi­nen, für deren Steuerung eine komplexe Programmiersprache beherrscht werden muss.

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